- 28. Dezember 2025
Viele Menschen erleben Diskriminierung längst nicht mehr nur offline, sondern zunehmend auch in digitalen Räumen.
Studien zu Hassrede und Online‑Belästigung zeigen, dass insbesondere Frauen, Menschen mit Rassismuserfahrung und öffentlich exponierte Personen auf sozialen Netzwerken überdurchschnittlich betroffen sind, während Melde‑ und Moderationssysteme der Plattformen häufig lückenhaft bleiben.
Hinzu kommt eine weniger sichtbare Form digitaler Ungleichbehandlung: Inhalte bestimmter Nutzergruppen werden häufiger gelöscht oder schlechter ausgespielt, bestimmte Gruppen tauchen in Suchergebnissen oder Empfehlungsalgorithmen systematisch seltener oder nachrangig auf.
Es entsteht eine „stille“ Form der Diskriminierung, die Betroffene oft nur indirekt wahrnehmen und die rechtlich schwer anzugreifen ist.
Wer sich politisch oder gesellschaftskritisch äußert, wer sichtbar ist, wer zur „falschen" Gruppe gehört, wird nicht selten zur Zielscheibe. Verbale Angriffe, Morddrohungen, gezielte Kampagnen, für viele Menschen in Deutschland auf sozialen Netzwerken bitterer Alltag.
Algorithmen verstärken die Hetze, Plattformregeln greifen zu spät oder gar nicht und Anonymität schützt die Täter.
Wir reden viel über digitale Chancen, Innovationen, über KI als Fortschritt.
Aber kaum über die stille Kehrseite, die neue Unsichtbarkeit von Ungleichbehandlung. Nutzer:innen, deren Posts häufiger gelöscht werden. Gruppen, die in Suchergebnissen systematisch schlechter erscheinen.
Das passiert, weil Systeme ungerechte Muster reproduzieren, und niemand sie stoppt.
Genau hier müsste Deutschland stark marchen. Doch während andere Länder ihre Gleichbehandlungsstellen längst darauf vorbereitet haben, strukturelle Diskriminierung im Netz zu erkennen und wirksam zu bekämpfen, hält Deutschland sich diskret zurück.
Unsere Fachstelle für Antidiskriminierungsaufgaben (FADA) leistet wertvolle Arbeit, jedoch darf sie nicht entscheiden, nicht sanktionieren, nicht klagen.
Zwischen 2000 und 2004 verabschiedete der Rat der EU vier Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung, u.a. 2000/43/EG und 2000/78/EG, die die Mitgliedstaaten verpflichteten, wirksame Gleichbehandlungsstellen, die sogenannten „Equality Bodies“ einzurichten.
Deutschland setzte diese Vorgaben 2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) um; in diesem Gesetz wurde zugleich die FADA eingerichtet, deren Aufgaben ausdrücklich „den EU‑Richtlinien entsprechen“ sollen.
Die Fachliteratur beschreibt die Einführung des AGG und der Bundesstelle als „schwere Geburt“ nach jahrelangen, hoch emotionalisierten Debatten, in denen ein starker, über EU‑Mindeststandards hinausgehender Diskriminierungsschutz von einflussreichen Akteuren massiv kritisiert wurde. Deutschland entschied sich letztlich für ein Modell, das die EU‑Pflichten formal erfüllt, aber strukturell eher an der Untergrenze der damaligen europarechtlichen Anforderungen liegt.
Es wird eine beim Familienministerium angesiedelte Anlaufstelle eingerichtet, die Betroffene berät und Politik sowie Öffentlichkeit auf strukturelle Ungleichheiten hinweist. Eigene Untersuchungsbefugnisse und die Möglichkeit, strategisch gegen digitale Diskriminierung vorzugehen Fehlanzeige.
In Zeiten, in denen Diskriminierung vor allem online erfolgt, etwa durch diskriminierende Sperrungen, algorithmische Benachteiligung oder gezielte Hasskampagnen, fehlen damit genau die Instrumente, mit denen Betroffene effektiv durch den Dschungel aus Plattformbedingungen, Beweislastfragen und komplexem Digitalrecht begleitet werden könnten.
Die Europäische Union verabschiedet zwei neue Standards-Richtlinien für Equality Bodies. Diese präzisieren Mindeststandards für sogenannte "hard powers": die Befugnis, von Behörden und privaten Stellen Informationen anzufordern, die Möglichkeit, von sich aus Ermittlungen einzuleiten, und die Befugnis, alternative Streitbeilegung anzubieten. Zusätzlich zielen die neuen Standards stark auf institutionelle Stärkung wie rechtlich garantierte Unabhängigkeit, ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen sowie transparente Bestellungsverfahren für die Leitung ab.
Aus einer Stichprobe von 33 Stellen geht hervor, dass bereits 11dieser Stellen bereits Betroffene direkt vor Gericht vertreten, für sie Klage führen oder im eigenen Namen Verfahren anstrengen können. Zu diesen Ländern zählen Belgien, Finnland, Schweden und einzelne mittel- und osteuropäische Staaten.
Die neuen EU-Richtlinien sehen ausdrücklich vor, dass Mitgliedstaaten ihren Stellen mindestens eine der folgenden Rollen ermöglichen:
· Im Namen von Betroffenen klagen,
· Betroffene im Verfahren unterstützen oder
· Verfahren im eigenen Namen als Musterklagen führen.
Deutschland steht nun vor der Aufgabe, diese EU-Richtlinien bis 2026 umzusetzen. Die entscheidende Frage ist, wie Deutschland die Gestaltungsspielräume nutzt. EU-Expertengremien wie die Agentur für Grundrechte (FRA) und der Europarat kritisieren seit Jahren, dass viele Equality Bodies ohne Klagerechte und Prozessvertretung deutlich unter ihrem Potenzial bleiben. Sie empfehlen explizit, diesen Stellen gerichtliche Befugnisse zu geben, gerade auch für strategische Verfahren. Die ECRI-Empfehlung Nr. 2 des Europarats sieht ausdrücklich rechtlich verbindliche Entscheidungen und die Befugnis zu wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Entschädigung vor.
Während andere Länder ihre Behörden längst für das digitale Zeitalter fit gemacht haben, erfüllt Deutschland bei der praktischen Durchsetzung zwar die Mindestvorgaben, zählt in rechtsvergleichenden Analysen aber regelmäßig nicht zur Spitzengruppe wirksamer Gleichbehandlungsinstitutionen.
Besonders heikel wird diese Lücke, wenn wirtschafts‑ und handelspolitische Überlegungen ins Spiel kommen. Forderungen nach „weniger EU‑Tech‑Regeln“ und der Schonung großer US‑Techkonzerne, um Zölle oder Handelskonflikte zu entschärfen, senden das Signal, dass der Schutz vor Diskriminierung und die Regulierung digitaler Machtstrukturen zur Verhandlungsmasse in Zollgesprächen werden könnten.
Wir sind der Meinung, dass es hier eine laute, gut informierte öffentliche Debatte braucht. Zivilgesellschaftliche Beratungsstellen, Verbände, Gewerkschaften und Selbstorganisationen haben bereits detaillierte Forderungskataloge zur Reform des Antidiskriminierungsrechts vorgelegt und warnen davor, dass das Netz an Unterstützungsstrukturen brüchig wird, wenn institutionelle Anker wie eine starke FADA fehlen.
Es ist unbestritten, dass viele Menschen Diskriminierung im Netz erleben, rechtlich aber an Beweislast, Kostenrisiken und komplexen Zuständigkeiten scheitern.
Hier muss Politik handeln und für ein modernes, digitales Antidiskriminierungsrecht und eine FADA sorgen, die nicht nur zuhört und dokumentiert, sondern Betroffene sichtbar, kompetent und streitbar bis in den Gerichtssaal hinein begleitet.
Politisch ist jedoch eher damit zu rechnen, dass eine unionsgeführte Wirtschafts‑ und Digitalpolitik versucht, die Reform „schlank“ zu halten; ganz verhindern lässt sich eine Aufwertung der FADA durch das EU‑Recht aber nicht.
Quellen:
Combating hate speech and hate crime
Welche Rolle spielen Gleichstellungsstellen?
Neue verbindliche Standards für Gleichstellungsstellen
EU-Richtlinien für Antidiskriminierungsstellen verabschiedet
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